Zum Thema der Patientenverfügung, Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht

Sie wissen sicher, dass Ärzte und Personal in medizinischen Einrichtungen zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Das ist auch gut so, denn es muss ja sichergestellt sein, dass dritte Personen nicht plötzlich über Ihre Krankheiten informiert sind.
Wissen Sie aber auch, was das konkret bedeutet? Wissen Sie, dass Ihre nächsten Angehörigen auch „dritte Personen“ in diesem Sinne sind?
Werden Sie z. B. nach einem Unfall ins Kranken­haus eingeliefert, dürfen die behandelnden Ärzte Ihrem Ehepartner oder Ihren Eltern grund­sätz­lich gar keine Auskunft über Ihren Zustand geben oder Einsicht in Ihre Patientenunterlagen gewähren. Ganz streng genommen, erhalten Ihre Angehörigen – ohne entsprechende Hinweise – noch nicht einmal die Information, dass Sie im Krankenhaus liegen. In der bundesdeutschen Rechtsprechung wird es den Ärzten zunehmend unmöglich gemacht, über einen Patienten/eine Patientin Auskunft zu erteilen, wenn die betreffende Person dies nicht zuvor ausdrücklich erlaubt hat.

Dies vorausgeschickt, wird auch klar, dass Ihre Angehörigen keinesfalls eine bestimmte Behandlung (oder gar deren Abbruch) gegenüber den Ärzten und Kliniken durchsetzen können, falls Sie Ihren Willen nicht (mehr) selbst äußern können (z. B. bei Bewusstlosigkeit oder Koma). Dies gilt selbst dann, wenn Ihren Angehörigen durch intensive Gespräche bekannt ist, welchen Wunsch Sie in konkreten Situationen in Bezug auf bestimmte Behandlungen haben.
Jeder in Mensch sollte daher, spätestens, wenn er „in die Jahre“ kommt, über die Abfassung einer Patientenverfügung und/oder eine Betreuungs­ver­fügung und/oder einer Vorsorgevollmacht nachdenken.
In einer Patientenverfügung (manchmal auch Patiententestament genannt) können Sie für bestimmte Situationen bestimmen, welche ärztlichen und pflegerischen Maßnahmen an ihrer Person vorgenommen oder unterlassen werden sollen.
Sie können darin z. B. festlegen, was im Fall einer lebensbedrohlichen Krankheit medizinisch noch unternommen werden soll, ob und in welchem Umfang lebensverlängernde Maßnahmen gewünscht werden, ob die künstliche Lebensverlängerung durch Ernährung oder Beatmung ausgeschlossen wird, ob und in welchem Umfang Schmerz therapiert werden soll.
Eine Patientenverfügung muss klar wiedergeben, was Ihr Wille ist, sie darf nicht widersprüchlich sein.
Eine sinnvolle Ergänzung der Patientenverfügung stellt die Vorsorgevollmacht dar. Die Vorsorgevollmacht enthält die Regelungen, wer für Sie für den Fall tätig werden darf, dass Sie krankheits- oder altersbedingt bestimmte Angelegenheiten nicht mehr selbst erledigen können. In dieser Vollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen, die Sie in den von Ihnen bestimmten Angelegenheiten rechtgeschäftlich vertritt.
So können Sie z.B. festlegen, dass der Bevollmächtigte Ihre Bankgeschäfte erledigen darf.
Für den Fall, dass Sie Ihren Willen z. B. Ärzten gegenüber krankheitsbedingt nicht mehr äußern können, bestimmen Sie darin eine oder mehrere Personen, die Ihren in der Patientenverfügung festgeschriebenen Willen durchsetzen sollen.
Haben Sie eine Immobilie, über die der Bevollmächtigte verfügen können soll, muss die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden.
Auch der Gesetzgeber hat eine Regelung für den Fall vorgesehen, dass ein Mensch sich nicht mehr bevorstehen und seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann:
Er erhält dann einen vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer.
Hat das Betreuungsgericht keine Anhaltspunkte zu dem Wunsch der zu betreuenden Person (das Gesetz spricht hier vom „Betroffenen“), wird es sich bei dem Betreuer meist um einen ein für den Betroffenen völlig fremden Menschen handeln. In dieser Frage wären Sie dann auf Gedeih und Verderb auf die Kompetenz unserer Juristen und Juristinnen angewiesen, und die ist bekanntermaßen sehr wechselnd.
Wenn Sie allerdings eine Vorsorgevollmacht erstellt haben, wird das Gericht in aller Regel keinen Betreuer bestellen, denn die Betreuung ist subsidiär. Da heißt, eine Betreuung ist grundsätzlich nur dann gerichtlich anzuordnen, wenn Ihre Angelegenheiten nicht durch einen Bevollmächtigten ebenso gut besorgt werden können.
Um in dieser Frage alle Ungewissheiten zu beseitigen, können Sie – gegebenenfalls zusätzlich zur Vorsorgevollmacht – eine Betreuungsverfügung erstellen. In dieser teilen Sie dem Betreuungsgericht mit, wer zu Ihrem Betreuer bestellt werden soll, falls dies nötig werden sollte. In einer Betreuungsverfügung können Sie natürlich auch mitteilen, wer keinesfalls Ihr Betreuer werden soll.
Weiter gibt es die Möglichkeit, die Vorsorgevollmacht(en) im zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer zu hinterlegen. Hierbei han­delt es sich um ein bundesweites Register, das von den Betreuungsgerichten eingesehen wird, um zu prüfen, ob der Betroffene eine Vollmacht erteilt hat, die die Bestellung eines Betreuers entbehrlich macht.

Selbstverständlich können alle Formen der hier kurz dargestellten Erklärungen (Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung) beliebig miteinander kombiniert werden.
Mustervorlagen finden sich vielerorts im Internet (siehe unten).
Wenn Sie die Vorlagen / Erklärungen selbst von Hand ausfüllen oder verfassen, müssen Sie sie unter Angabe des Datums unterschreiben; eine Ortsangabe ist sinnvoll.
Ihre Unterschrift sollten Sie auf jeden Fall öffentlich beglaubigen lassen. Dies kann sehr kostengünstig gegen eine geringe Gebühr in Ihrer Gemeindeverwaltung geschehen. Da die Abfassung solcher Erklärungen oft fachkundige Hilfe erfordert, empfehle ich durchaus, einen rechtskundigen Menschen, z. B. einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin aufzusuchen.
Wenn Sie ein notarielles Testament erstellen möchten, ist es sinnvoll, die sonstigen Erklärungen im selben Zug ebenfalls notariell zu beurkunden.
Eine juristische Beratung bietet die Sicherheit, dass Ihre Wünsche widerspruchsfrei und in sich schlüssig formuliert sind und nötigenfalls auch juristisch durchgesetzt werden können.
Was den medizinischen Teil und seine Folgen betrifft, wenden Sie sich dann gern nach (!) Klärung der juristischen Folgen mit Ihrem Anwalt/ Anwältin auch an mich, um zu erörtern, was Sie medizinisch wünschen.

Hier einige Empfehlungen (ohne Gewähr!):
Allgemeine Informationen von Wikipedia:
http://de.wikipedia.org/wiki/Patientenverfügung

Auch das Bundesministerium der Justiz hat entsprechende Informationen parat:
http://www.bmj.bund.de/enid/Publikationen/Patientenverfuegung_oe.html

oder die Ärztekammer Hamburg:
http://www.aerztekammer-hamburg.de/patienten/patientenverfueg.htm

und auch die Arbeiterwohlfahrt:
http://www.awo-ak.org/patientenverfuegung/

Und hier meine anwaltliche Empfehlung:
Rechtsanwältin Sonja Winkler
Bahnhofstrasse 22
64646 Heppenheim
Tel. 06252-674 604